Parkbesuch

Parkordnung

Eintritts- und Nutzungsbedingungen der Mannheimer Stadtparks

Luisenpark & Herzogenriedpark

Die beiden Mannheimer Stadtparks, Luisenpark und Herzogenriedpark, sind als gemeinnützige Einrichtungen für alle Besuchenden Orte des Rückzugs, der Erholung und Entspannung. Gegenseitige Rücksichtnahme sowie der Respekt gegenüber Tieren und Pflanzen ist für alle Besuchenden grundsätzliche Voraussetzung für die Nutzung der beiden Parks.

1. Geltung
1.1 Betreiberin und Hausherrin von Luisenpark und Herzogenriedpark ist die Stadtpark Mannheim gemeinnützige GmbH, im folgenden Stadtpark Mannheim genannt.
1.2 Die Nutzungsordnung gilt für beide Parks, Luisenpark und Herzogenriedpark gleichermaßen. Die Eintritts- und Nutzungsbedingungen sind für alle Besuchenden sowie für im Park tätige Mitarbeiter von Fremdfirmen verbindlich. Mit dem Betreten der Parks erkennt jede/r Besuchende diese an und verpflichtet sich zu deren Einhaltung.
1.3 Für den Verkauf von Eintrittskarten, für den Parkbesuch sowie für alle sonstigen Leistungen der Stadtpark Mannheim an den Besucher gelten diese Eintritts- und Nutzungsbedingungen.

2. Nutzungsbedingungen
2.1. Der Luisenpark und der Herzogenriedpark sind zu den ausgewiesenen Öffnungszeiten zugänglich.
2.2. Beide Parks sind in der Hauptsaison (ab Karfreitag, spätestens jedoch 1. April bis 3. Oktober) spätestens um 23 Uhr zu verlassen. In der Nebensaison (4. Oktober bis Karfreitag, spätestens jedoch 31. März des Folgejahres) ist der Aufenthalt in den Parks längstens bis 21 Uhr möglich. Bei Spätveranstaltungen sind die Parks 30 Minuten nach Veranstaltungsende zu verlassen. Abweichende Öffnungszeiten können durch die Stadtpark Mannheim im Einzelfall bestimmt werden.
2.3. Abweichungen, tagesaktuelle sowie gesonderte Öffnungszeiten von Einrichtungen der betrieblichen Infrastruktur (Gastronomie, Einzel-Einrichtungen in den Parkanlagen, Ausstellungen, Serviceeinrichtungen, etc.) finden sich auf
www.luisenpark.de oder www.herzogenriedpark.de

2.4. Der Aufenthalt in beiden Parkanlagen mit ihren Freigeländen, den Schauhäusern, Gebäuden, sonstigen Innenräumen, den Spielplätzen inklusive der Nutzung der dortigen Geräte erfolgt auf eigene Gefahr.

2.5. Kinder unter 14 Jahre dürfen die Parks nur in Begleitung einer aufsichtspflichtigen Person betreten. Kinder unter 14 Jahre dürfen nicht unbeaufsichtigt gelassen werden. Dies gilt insbesondere für Wasserflächen bzw. daran angrenzende Bereiche, alle Spielangebote etc. und Flächen mit geländebedingten Höhenunterschieden, bei denen eine erhöhte Absturzgefahr besteht.

2.6. Den Beschäftigten der beiden Parkanlagen steht die Ausübung des Hausrechts zu. Ihren Anweisungen ist jederzeit Folge zu leisten. Wer gegen die Parkordnung verstößt, den Anordnungen des Personals oder den Gebots- und Verbotsschildern nicht Folge leistet oder in sonstiger Weise störend auf das Parkgeschehen einwirkt, kann ohne jeden Anspruch auf Erstattung des Eintrittsgeldes des Geländes verwiesen werden. Ein Hausverbot kann durch die Geschäftsleitung oder eine von ihr ermächtigte Person ausgesprochen werden.

2.7. Besuchende haften für alle Schäden, die durch Verstöße gegen diese Parkordnung oder durch Missachtung von Anweisungen des Aufsichtspersonals entstehen.

2.8. Erleiden Besuchende beim Besuch der Parkanlagen einen Schaden, ist dieser unverzüglich der Leitstelle oder an den Eingangskassen zu melden.

2.9. Für Angebote, deren Durchführung die Stadtpark Mannheim Dritten überlässt, übernimmt die Stadtpark Mannheim keine Haftung. Bei Veranstaltungen von Dritten gelten deren Allgemeine oder besondere Geschäftsbedingungen.

3. Tarife, Ein- und Zutrittsberechtigung
3.1. Die Parkgelände dürfen nur mit einer gültigen Eintrittskarte betreten werden. Die Eintrittskarten sind während des Aufenthalts auf den Geländen mitzuführen und auf Verlangen dem Personal der Stadtpark Mannheim vorzuzeigen.
3.2. Tages- und Jahreskarten berechtigen zum Zugang zur Parkanlage während der Öffnungszeiten. Sie berech­tigen nicht zum Eintritt von Veranstaltungen oder Einzel-Einrichtungen, die als gesondert eintrittspflichtig ausgewiesen werden. Mit dem Erwerb einer Eintrittskarte entsteht kein Anspruch auf die jederzeitige Nutzung aller in den Parks befindlichen Anlagen und Einrichtungen.

3.3. Eintrittskarten sind nicht übertragbar. Eintrittskarten, die verfälscht, reproduziert, vervielfältigt oder in sonstiger Weise manipuliert sind, berechtigen nicht zum Eintritt und werden ersatz- und entschädigungslos eingezogen. Gleiches gilt im Falle der missbräuchlichen Verwendung von Eintrittskarten. Die Stadtpark Mannheim ist berechtigt, in derart gelagerten Fällen von ihrem Hausrecht/der Erteilung eines Hausverbots Gebrauch zu machen. Weitere rechtliche Schritte gegen Personen vor, die in oben beschriebenem Umfang aufgetreten sind, bleiben davon unberührt.

3.4. Es gelten die aktuellen Tarife der Stadtpark Mannheim. Die Tarife sind an den Kassen sowie auf www.luisenpark.de und www.herzogenriedpark.de ausgewiesen. Alle Tarife enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer. Ermäßigungen können nur in angegebenem Umfang und nur nach Vorlage des entsprechenden Nachweises sowie ausschließlich an den Kassen (nicht online) gewährt werden. Ein nachträglicher Anspruch auf Ermäßigung besteht nicht. Der Zutritt zum und der Aufenthalt auf den Parkgeländen mit ermäßigten Eintrittskarten erfordert das Vorliegen der ent­sprechenden Voraussetzungen. Besuchende haben die Nachweise mit sich zu führen und bei Zutritt und Kontrolle unaufgefordert mit der Eintrittskarte vorzuzeigen.
3.5. Die jeweiligen gültigen Tageskarten (zur jeweils ausgewiesenen Saisonzeit) berechtigen zum einmaligen Eintritt und werden mit Zutritt entwertet. Ein Wiedereintritt kann nur über einen Tagesstempel erfolgen.

3.6. Jahreskarten berechtigen, während ihrer Gül­tigkeitsdauer, ausschließlich den/die Besuchende/n zum Eintritt, für den/die sie ausgestellt worden sind. Bei der Ausstellung der Jahreskarte werden Name, Vorname und Geburtsdatum der Erwerbenden abgefragt und zusammen mit einem Foto gespeichert. Auf die Karte werden Name, Vorname und Foto gedruckt, um eine Identifikation des Jahreskartenberechtigten bei der Kartenkontrolle zu ermöglichen. Wird der Erfassung dieser Daten widersprochen, wird keine Jahreskarte ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer beträgt 12 Monate ab Kaufdatum. Jahreskarten können nach Entrichtung des jeweils geltenden Jahreskartentarifes für jedes Folgejahr verlängert werden. Bei Missbrauch wird die Karte ersatzlos eingezogen. Ziffer 3.3. gilt für Jahreskarten entsprechend. Nach dem Zutritt in die Parks ist die Jahreskarte für einen gewissen Zeitraum am Zutrittstag gesperrt. Erst danach ist ein erneuter Zugang in die Parks möglich.

3.7. Freier Eintritt gilt für Kinder unter 6 Jahre sowie für Menschen mit GdB 100. Als Kind gilt, wer das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Eine erforderliche, kostenlose Zutrittskarte wird gegen Vorlage des entsprechenden Nachweises an den Kassen vor Ort ausgestellt. Auch Besuchenden, die am Tag ihres Parkbesuchs Geburtstag haben, wird freier Eintritt am Tag des Geburtstags mit entsprechendem Nachweis gewährt.

3.8. Begünstigt sind Personen mit Behinderung ab GdB 50, Schüler*innen ab 16 Jahre, Auszubildende, Studierende und Sozialleistungsempfänger*innen gegen Vorlage des Sozialpasses, bei ständigem Wohnsitz in Mannheim. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Erwerbs der Eintritts- und Jahreskarten. Begünstigt sind ebenso Gruppen ab 20 vollzahlenden Personen bei geschlossenem Zutritt.

3.9. Schulklassen ab 15 Schüler*innen in Regelklassen der Klassenstufen 1-13 mit je einer Lehrkraft erhalten im geschlossenen Verband einen Sondertarif. Dieser gilt ebenfalls für bis zu zwei Betreuende bei Kindergartengruppen bis zu 10 Kindern bei geschlossenem Zutritt.

4. Rücknahme, Umtausch und Verlust

4.1. Ein Anspruch auf Umtausch oder Rücknahme erworbener Eintrittskarten besteht nicht. Dies gilt auch für die Jahreskarte. Es besteht insbesondere kein Rückerstattungsanspruch im Falle eines Veranstaltungsausfalls, parkseits angeordneter Schließungen einzelner Bereiche und Anlagen, bei sicherheitsbedingter Schließung des gesamten Parkgeländes oder bei behördlich angeordneten Einschränkungen.

4.2. Die Stadtpark Mannheim gGmbH ist berechtigt, die Eintrittskarten durch den Einsatz von Scannern auf Gültigkeit zu überprüfen und zu entwerten. Ferner wird eine Einlasskontrolle durch Verwendung von automatischen Eingangsschleusen durchgeführt, in denen die Besucher den Code ihrer Eintrittskarte selbstständig scannen und den Durchgang selbstständig passieren.

4.3. Im Falle des Verlustes einer Jahreskarte kann eine Neuausstellung nach Prüfung der Berechti­gung erfolgen. Für die Sperrung der verlorenen oder gestohlenen Jahreskarte sowie der Ausstellung einer neuen Jahreskarte ist die Stadtpark Mannheim berechtigt, den Besuchenden eine Bearbeitungsgebühr zu berechnen.

4.4. Im Falle des Verlustes einer Tageskarte besteht weder Anspruch auf eine Ersatzkarte noch auf sonstigen Ersatz.

5. Bezahlung und Gutscheine

5.1. Die Zahlung an den Kassen erfolgt bar, per EC-Karte oder Kreditkarte.

5.2. Wertgutscheine können ausschließlich auf den Kartenkaufpreis angerechnet und mit diesem verrechnet werden. Eine Auszahlung der Gutscheine ist nicht möglich.

5.3. Gutscheine berechtigen nicht zum Betreten der Parkgelände. Sie müssen in gültige Eintrittskarten umgewandelt werden. Verloren gegangene Gutscheine werden nicht ersetzt oder erstattet. Für Gutscheine gilt die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren.

6. Aufenthalt und Verhalten auf den Parkgeländen

6.1. Die Parkgelände stehen den Besuchenden im Rahmen der Zweckbestimmung und unter den aktuell geltenden Nutzungsvorgaben zur Verfügung.

6.2. Der Zutritt kann Personen aus wichtigem Grund versagt werden. Ein wichtiger Grund liegt in einem verweisberechtigenden Verhalten oder Zustand des Besuchenden. Insbesondere darf Personen, die unter dem Einfluss von Alkohol oder sonstigen Drogen stehen, der Zugang zu den Parks verwehrt werden.

6.3. Besuchende sind verpflichtet, auf Dritte, ins­besondere andere Besuchende, Rücksicht zu neh­men, diese insbesondere weder zu behindern, zu belästigen oder zu gefährden. Lautes Musizieren, das Abspielen lau­ter Musik, der Gebrauch von Tonverstärkern oder Tonwiedergabegeräten ist nicht gestattet.

6.4. In allen Gebäuden und auf den Spielplätzen herrscht Rauchverbot. Das Entzünden und Betreiben von Feuerstel­len, pyrotechnischen Artikeln sowie Grillen, auch mit Gaskartuschen, ist nicht gestattet.

6.5. Das Mitbringen von Hunden oder anderen Tieren auf die Parkgelände ist nicht gestattet. Ausgenommen sind von berechtigten Personen geführte Assistenzhunde (z.B. Blindenführhunde, Signalhunde für Hörgeschädigte oder Begleithunde für Körperbehinderte), sowie Dienst-, Sanitäts- und Rettungshunde. Diese sind mit Kenndecke und/oder Geschirr mit Abzeichen auszustatten. Ein Dokument, das bescheinigt, dass der Hund als Hilfe unabdingbar ist, ist dem Kassen-/Einlasspersonal bzw. den Aufsichten unaufgefordert vorzuweisen. Der Hund ist durchgängig an der Leine bzw. am Geschirr zu führen.

6.6. Das Mitbringen von Waffen und anderen ge­fährlichen Gegenständen ist nicht gestattet. Parkaufsichten sind berechtigt, Personen und mitgeführte Taschen, Gepäckstücke und sonstige Behältnisse zur Gefahrenvermeidung nach solchen Gegenständen zu durchsuchen. Personen, die sich einer Kontrolle entziehen oder diese verweigern, wird der Zutritt zu der Parkanlage bzw. der Verbleib auf dem Parkgelände untersagt.

6.7. Das Mitführen und Fahren von Fahrrädern, Rollern, E-Rollern, Skateboards, Inlineskates, Segways, Schlitten u. ä. ist untersagt. Davon ausgenommen sind Pflege-, Dienst- und Rettungsfahrzeuge, Rollstühle (auch elektrische), Rollatoren und E-Scooter für bewegungseingeschränkte Menschen, sofern ein Nachweis über die Notwendigkeit der Nutzung erbracht wird. Außerdem ausgenommen sind Bollerwägen zum Zwecke des Transports von Kleinkindern sowie Dreiräder und Laufräder für Kleinkinder. In den Parkanlagen können Mobilitätshilfen und Bollerwägen gegen eine Gebühr und der Hinterlegung einer Kaution entliehen werden, soweit Kapazitäten vorhanden sind. Ein diesbezüglicher Rechtsanspruch besteht nicht. Da nur eine begrenzte Anzahl zur Verfügung steht, empfiehlt sich die rechtzeitige Reservierung. Das Fahrradfahren ist ausschließlich den Mitarbeitenden der Stadtpark Mannheim vorbehalten.

6.8. Besuchende dürfen in der Parkanlage nur die ausgewiesenen Wege und Flächen benutzen. Hinweisschilder sind zu beachten. Pflanzflächen, Biotope und entsprechend ausgewiesene Bereiche dürfen ebenso nicht betreten werden. Eingriffe an Pflanzen oder Pflanzbeeten, insbesondere das Beschneiden, Abbrechen oder Entfernen von Samenständen, Blüten und Früchten sowie das Entfernen von Pflanzetiketten ist nicht gestattet. Ebenso nicht gestattet ist das Füttern, Necken, Quälen oder Bewerfen von Tieren.

6.9. Nicht gestattet ist das Übernachten in den Gebäuden sowie auf den Parkgeländen, das Mitbringen und Aufschlagen von Zelten oder Mobiliar, das Benutzen von ferngesteuerten Fluggeräten, Drohnen, Booten und Autos, jegliche musikalische Darbietungen, Veranstaltungen, Gästeführung und vergleichbare Aktionen, das Sprayen, das Anbringen von Graffiti und sonstige Sachbeschädigung sowie der Gebrauch von Wasserpfeifen und das Mitbringen alkoholischer Getränke.

6.10. Das Beklettern oder Besteigen von Felsen, Bäumen, Mauern, Bau- sowie Kunstwerken ist nicht gestattet. Ebenso untersagt ist das Überwinden von Sicherheitsabsperrungen und Barrieren wie Zäunen, Gittern o.Ä. sowie Schlössern oder sonstiger Vorrichtungen gegen unbefugtes Betreten. Dies gilt auch für andere, diese Objekte beanspruchende Handlungen (z.B. das Anbringen von Hängematten, Slackline o.ä.). Brunnen, Wasserläufe, Teiche und Becken dürfen nicht betreten, beschmutzt oder beschädigt werden. Auch das Versenken von Münzen o.Ä. in den Gewässern ist untersagt. Das Baden in den Parkweihern ist nicht gestattet.

6.11. Die Parkgelände sind sauber zu halten, insbesondere für Abfall sind die dafür vorgesehenen Behälter zu benutzen. Für Toilettengänge sind ausschließlich die Sanitäranlagen zu nutzen.

6.12. Die Nutzung von Spielplätzen, Spiel- und Sportangeboten, Sitz- und Liegemöbeln sowie von Bereichen mit geländebedingten Höhenunterschieden erfolgt auf eigene Gefahr. Bei der Benutzung der Spielplätze und der Spielgeräte sind die gesonderten Alterseinschränkungen und Benutzungs- und Verhaltenshinweisen unbedingt zu beachten.

6.13. Politische Handlungen, insbesondere Versammlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten und Anschlägen, Unterschriftensammlungen und sonstige Aufzüge sowie Sammlungen sind nicht gestattet. Politische Propaganda ist ausnahmslos untersagt.

6.14. Jegliche Art von Werbung, insbesondere das Verteilen von Druckerzeugnissen oder das Anbieten von Waren und Dienstleistungen, sowie die Durchführung von Umfragen etc., sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Leitung der Stadtpark Mannheim gestattet, die stets mitzuführen und dem Personal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Je nach Fallgestaltung behält sich die Stadtpark Mannheim die Erhebung eines Entgelts vor.

6.15. Den Anweisungen von Polizei, Rettungsdiensten, Aufsichts- und Kassenpersonal, Sicherheitsbediensteten sowie sonstigem Perso­nal der Stadtpark Mannheim ist jedenfalls unbedingt Folge zu leisten.

6.16. Für einzelne Bereiche und Einrichtungen wie z.B. Pflanzenschauhäuser, Tiergehege, Gastronomie, Serviceeinrichtungen, etc. können gesonderte Haus- oder Benutzungsordnungen sowie Öffnungszeiten gelten die, sollten sie abweichen, vor Ort durch Aushang bekannt gemacht werden. Sollte die Möglichkeit zur Nutzung dieser Bereiche eingeschränkt sein, begründet dies keinen Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittspreises gegenüber der Stadtpark Mannheim.
Auch können generell oder im Einzelfall für o.g. Bereiche oder Einrichtungen geänderte Öffnungszeiten gelten die, sollten sie abweichen, ebenfalls keinen Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittspreises gegenüber der Stadtpark Mannheim begründen.

7. Fotografieren und Filmen

7.1. Eigene Bild-, Ton, Video- und Filmaufnahmen für private Zwecke sind erlaubt, soweit sich andere Gäste dadurch nicht gestört fühlen. Das Recht am eigenen Bild aller übrigen Besuchenden ist zu achten und das Gebot der Rücksichtnahme zu befolgen.

7.2. Professionelle Foto- und Filmaufnahmen mit kommerzieller Nutzungsabsicht sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung gestattet, die stets mitzuführen und auf Verlangen dem Personal der Stadtpark Mannheim vorzuzeigen ist. Darunter fallen z. B. Bilder und Filmaufnahmen zu Werbung/Verkauf durch Broschüren, Plakate, Webseiten, Blogs, soziale Medien, Musikkanäle oder zur Nutzung in Publikationen (Bücher, Zeitschriften, Internet etc.). Das Recht am eigenen Bild aller übrigen Besuchenden ist zu achten.

7.3. Das Benutzen von Octocoptern, Drohnen und ähnlichen Fluggeräten über den Parkgeländen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Leitung der Stadtpark gGmbH oder einer von dieser bevollmächtigten Person. Die Genehmigung ist stets mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Voraussetzung sind die vom Benutzer der Fluggeräte eingeholten behördlichen Genehmigungen, die der Stadtpark Mannheim vorab nachzuweisen sind. Beim Fotografieren und Filmen dürfen die ausgewiesenen Wege und Flächen nicht verlassen werden. Beete dürfen nicht betreten werden. Sämtliche Rechte der Besuchenden sind zu achten.

7.4. Für die Genehmigung sowie für Motivüberlassung bei kommerzieller Nutzungsabsicht kann ein Entgelt anfallen.

7.5. Jede/r Besuchende erklärt sich mit Betreten der Parkgelände damit einverstanden, dass von ihm/ihr Bild- und Tonaufnahmen für Do­kumentationen, die allgemeine Öffentlichkeitsarbeit inkl. der parkeigenen Homepages, Presse, Funk und andere Medien erstellt, vervielfältigt, gesendet, öffentlich zugänglich gemacht oder in sonstiger Weise verbreitet werden können, ohne dass hieraus Vergütungs- oder sonstige Ansprüche ent­stehen. Ebenso erklärt sich der Besuchende mit dem Betreten der Parkanlagen damit einverstanden, dass einzelne Parkbereiche in aus Sicherheitsgründen videoüberwacht werden können. Auch hieraus werden keine Rechtsansprüche begründet.

7.6. Leistungen durch Dritte erfolgen, auch soweit sie aufgrund Gestattung seitens der Stadtpark Mannheim erbracht werden, durch diese selbstständig in eigener Verantwortung. Durch die Inanspruchnahme solcher Leistungen Dritter entstehen keine vertraglichen Beziehungen der Besuchenden zur Stadtpark Mannheim oder Ansprüche gegen diese.

8. Veranstaltungen, Programmänderungen, Ein­schränkungen des Zutritts

8.1. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass bei Veranstaltungen Tontechnikanlagen eingesetzt werden und eine elektro-/elektronisch-akustische Verstärkung stattfinden kann.

8.2. Die Stadtpark Mannheim ist berechtigt, eigene Veranstaltungen und Programmpunkte örtlich und zeitlich zu verlegen, gegebenenfalls auch abzusagen. Ansprüche der Besuchenden werden durch eine solche Verlegung bzw. Absage von Veranstaltungen und Programmpunkten nicht begründet.

8.3. Die Stadtpark Mannheim behält sich vor, insbesondere aus betrieblich bedingten - oder Sicherheitsgründen, den Zugang zu Teilen der Parks oder den gesamten Parkanlagen räumlich und/ oder zeitlich einzuschränken oder zu untersagen, gegebenenfalls auch sehr kurzfristig und ohne vorherige Bekanntmachung. Zu solchen Gründen zählen etwa widrige Witterungsbedingungen, notwendige Wartungs- und Bauarbeiten oder gärtnerische Pflegemaßnahmen. Durch solche Einschränkungen oder Sperrungen werden keine Ansprüche begründet.


9. Haftung der Stadtpark Mannheim gGmbH

9.1. Für Schäden haftet die Stadtpark Mannheim nur dann, wenn sie, einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen eine vertragswesentliche Pflicht verletzt hat (d.h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertrags­partner regelmäßig vertrauen darf) oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz sowie Arglist der Stadtpark Mannheim, ihrer gesetzlichen Vertreter oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.

9.2. Vorstehende Haftungsregelungen gelten für vertragliche wie auch außervertragliche Ansprüche. Unberührt bleibt die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

9.3. Fundgegenstände sind am Besucherservice abzugeben. Die Stadtpark Mannheim schließt jegliche Haftung für verloren gegangene oder gestohlene Gegenstände aus. Nach einer Frist von max. drei Tagen werden Fundsachen gemäß § 965 BGB an die zuständige Behörde (örtliches Fundbüro) weitergeben.

10. Hausrecht

Wer gegen diese Nutzungsbedingungen verstößt, Anordnungen, die das Park- bzw. Aufsichtspersonal in Ausübung seines Hausrechts ausspricht oder Gebots- bzw. Verbotsschildern nicht Folge leistet oder in sonstiger Weise störend einwirkt, kann ohne jeden Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsentgelts der Parkanlage verwiesen werden. Die Stadtpark Mannheim gGmbH behält sich überdies den entschädigungslosen Einzug der Eintritts/-Jahreskarte vor. Das Park- bzw. Aufsichtspersonal ist berechtigt, alle aus dem Hausrecht fließenden Rechte gegenüber dem Besuchenden wahrzunehmen wie den Parkverweis sowie den Ausspruch eines gänzlichen Hausverbots. Besuchende, denen gegenüber ein Parkverweis ausgesprochen wurde, haben das Gelände unverzüglich zu verlassen. Besuchende, denen gegenüber ein Hausverbot ausgesprochen wurde, sind zur sofortigen Abgabe Ihrer Eintritts-/Jahreskarte verpflichtet und mit der Auflage, die Parkanlage zukünftig nicht mehr zu betreten.

11. Hinweise zum Datenschutz

Bei der Bereitstellung von Jahreskarten werden personenbezogene Daten erhoben. Die entsprechenden Datenschutzbestimmungen sind für Käufer*innen vor dem Kauf auf der Homepage www.luisenpark.de sowie www.herzogenriedpark.de im Bereich "Die Jahreskarte" zum Download verfügbar sowie an den Kassen einsehbar. Auch die Datenschutzbestimmungen den bargeldlosen Zahlungsverkehr betreffend sind vor Ort an den Kassen einsehbar.

12. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand

12.1. Erfüllungsort ist Mannheim. Für diese Eintritts- und Nutzungsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

12.2. Gerichtsstand ist Mannheim.


13. Schlussbestimmung

Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so bleibt davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Mannheim, den 30.10.2023

Stadtpark Mannheim gemeinnützige GmbH

Michael Schnellbach

– Geschäftsführer ­–